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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarzthonorar – Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

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Landgericht Bochum
Az: 6 O 376/04
Urteil vom 07.04.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2 verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 4.000 Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2005 zu zahlen.

3. Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Beklagten allen gegenwärtigen und künftigen materiellen Schaden sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 02.11.2002 bis 27.04.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten, tragen die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 34 %, die Klägerin 9 % und der Beklagte 57 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 77 % und die Klägerin selbst zu 23 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 1. tragen der Beklagte zu 44 % und der Drittwiderbeklagte zu 1. zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2. tragen der Beklagte zu 44 % und der Drittwiderbeklagte zu 2. zu 56 %.

6. Das Urteil ist für sämtliche Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für jede Partei jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht.

Der Beklagte war Privatpatient der Zedentin und der Drittwiderbeklagten zu 2), der Zahnarztpraxis L in Herne, wo er vom Drittwiderbeklagten zu 1) behandelt wurde Die Leistungen wurden unter 12.12.2003 mit 7.573.90 € in Rechnung gestellt, wobei 5.381,35 € auf Laborkosten entfielen.

Streitig ist, was Gegenstand der Behandlung war; nach dem Vortrag des Beklagten wünschte er einen gaumenfreien und festsitzenden Zahnersatz; dieses Versorgungskonzept ist von den Drittwiderbeklagten allerdings in Abrede gestellt worden. Die Behandlung begann Ende 2002. Um einen Zahnersatz im Oberkiefer eingliedern zu können, wurden am 18.03.2003 zunächst 4 Implantate als Stützpfeiler gesetzt; nach entsprechender Einheilzeit wurden diese dann am 14.07.2003 freigelegt. Am 28.07.2003 wurde mit der Ober- und Unterkieferprothet[…]


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