Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 KR 32/19 – Urteil vom 17.10.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.11.2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 05.04.2016 bis zum 06.09.2016 hat.
Die 1957 geborene, bei der Beklagten in der Beschäftigtenversicherung krankenversicherte Klägerin war ab dem 25.06.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 08.09.2015 ab 06.08.2015 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 57,47 € (brutto); im Bescheid heißt es u.a.:
Voraussetzung für die Krankengeldzahlung ist der Nachweis Ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit mit dem Zahlschein. Auf diesem Dokument bescheinigt Ihr behandelnder Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit… . Bei nicht durchgehend nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit riskieren Sie den Verlust Ihres Krankengelds. Die Krankengeldzahlung erfolgt abschnittsweise immer rückwirkend bis zu dem Tag, den Ihr Arzt als letztmaligen Vorstellungstermin auf dem Zahlschein angegeben hat. Durch diese abschnittsweise Gewährung des Krankengelds ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Anspruch für jeden Zahlabschnitt neu geprüft werden. Sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, informieren wir Sie umgehend. Die bescheinigte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf den Zahlscheinen dient Ihnen und uns zur Information. Beachten Sie bitte für Folgezahlscheine, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit spätestens am Tag des Ablaufs der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlich auf dem Zahlschein attestiert wird. Nur so weisen Sie eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nach. …
Zum 29.02.2016 endete das Beschäftigungsverhältnis aufgrund Kündigung wegen Insolvenz des Arbeitgebers. Nachdem der Hausarzt der Klägerin Dr. H im Auszahlschein vom 15.03.2016 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 04.04.2016 (Montag) festgestellt hatte, suchte die Klägerin die Praxis am 05.04.2016 zur Erlangung einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsfeststellung auf.
Wegen eines Trauerfalls in der Familie des Arztes war die Praxis jedoch geschlossen. Am 06.04.2016 stellte Dr. H sodann die weitere Arbeitsunfähigkeit fest, wobei er diese Feststellung auf den 05.04.2016 rückdatierte. Weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wurde in der Folgezeit bis zum […]