In dem rezenten Urteil stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein konkludenter Maklervertragsabschluss nach der Gesetzesänderung noch möglich ist. Dabei galt es, den konkreten Fall eines potenziellen Immobilienkaufs zu untersuchen, bei dem eine Partei in Kenntnis eines Provisionsverlangens um einen Besichtigungstermin bat und der andere Partei diesen gewährte. Dieser Austausch wurde im Lichte des § 656a BGB und der Frage der Vereinbarkeit einer konkludenten Vereinbarung mit der gesetzlich geforderten Schriftform betrachtet.
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Die Erörterung der konkludenten Vereinbarung
In erster Linie wurde festgestellt, dass zwischen den beteiligten Parteien eine individuelle Kommunikation stattfand, welche die Basis für eine konkludente Vertragsvereinbarung darstellt. Die Partei, welche die Immobilie besichtigen wollte, tat dies im Wissen um das Provisionsverlangen und die andere Partei stimmte diesem Besichtigungstermin zu. In dieser spezifischen Interaktion wurde die Möglichkeit eines konkludenten Vertragsabschlusses hervorgehoben.
Die Rolle des§ 656a BGB
Der § 656a BGB verlangt, dass jede Vertragserklärung auf einem Schriftstück oder einem zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Datenträger abgegeben werden muss. In diesem Fall wurde die Frage aufgeworfen, ob die konkludente Vereinbarung, die sich aus der individuellen Kommunikation ergibt, diese Anforderung erfüllt. Es wurde argumentiert, dass der Austausch von Mitteilungen zwischen den Parteien durchaus als eine Form von „Schriftverkehr“ angesehen werden könnte.
Die Rolle von Zeugen
Die Berücksichtigung von Zeugen spielte eine wichtige Rolle in dem Urteil. Insbesondere wurde eine Zeugin erwähnt, die von der Partei, welche die Immobilie besichtigen wollte, nur in Bezug auf das Zustandekommen des Vertrages und nicht in Bezug auf die Kenntnis des Baujahres benannt wurde. Der Verweis auf die Zeugin wurde als präkludiert und daher als unzulässig angesehen, was bedeutet, dass sie nicht gehört wurde.
Fazit und Implikationen
Insgesamt zeigt das Urteil, dass es trotz der gesetzlichen Anforderung des § 656a BGB nach wie vor möglich sein könnte, einen konkludenten Maklervertragsabschluss zu erzielen. Die spezifische Interpretation der individuellen Kommunikation als „Schriftverkehr“ könnte dazu führen, dass solche Vereinbarungen trotz der Gesetzesänderung Bestand haben. Jedoch ist zu beachten, dass jede rechtliche Situati[…]