LG Trier, Az.: 1 S 205/14
Urteil vom 20.05.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 10.10.2014, Az. 7 C 34/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung des gezahlten Preises für den Einbau einer Holztreppe.
Die Beklagte hat in der ersten Januarhälfte des Jahres 2011 in das Haus der Kläger eine Wangentreppe vom Erdgeschoss in das Obergeschoss mit einer Wangenstärke von 4 cm zum Preis von 5.000 € eingebaut, ohne einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Nachdem die Kläger zunächst in dem selbständigen Beweisverfahren 7 H 6/12 vor dem Amtsgericht … gerügt haben, dass die Treppe Mängel in der Lackierung und Kratzer aufweise, haben sie mit Schriftsatz vom 31.10.2013 die Beklagte aufgefordert, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Die Beklagte hat diese Forderung mit dem Hinweis zurückgewiesen, ein Standsicherheitsnachweis gebe es für herkömmliche Holztreppen nicht. Mit Schreiben vom 23.12.2013 hat die Klägerin den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt. Erstmals im laufenden Rechtsstreit mit Schreiben vom 20.02.2014 hat die Beklagte eine Europäische Technische Zulassung ETA-13/0844 vorgelegt.
Symbolfoto: ungvar/BigstockDie Klägerin hat vorgetragen, ein Mangel der Treppe liege bereits darin begründet, dass ein Standsicherheitsnachweis nicht vorgelegen habe.
Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der Wangentreppe Buche, stabverleimt, eingebaut im Haus der Kläger … in … zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 11.01.2014 im Hinblick auf die Rücknahme der Treppe im Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die nicht anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 294,23 € zu zahlen.
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