Verwaltungsgericht Osnabrück
Az.: 1 A 491/05
Urteil vom 21.03.2006
Leitsätze:
1. Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde.
2. Nach kanonischem Recht ist neben der willentlichen Mitwirkung des Konvertiten (Austritt aus der evangelischen Kirche, Kontaktaufnahme mit einem katholischem Priester, schriftlicher Antrag auf Aufnahme in die katholische Kirche, Konvertitenunterricht) die Erteilung eines Auftrags zur Aufnahme in die Gemeinschaft der Katholiken durch den Diözesanbischof, Generalvikar oder Offizial unerlässliche Voraussetzung für einen wirksamen Übertritt.
3. Beweispflichtig für die Tatsache der Kirchenzugehörigkeit ist die steuererhebende Diözese.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2003.
Die Klägerin gehörte bis zu ihrem Austritt am 25.09.1970 der evangelisch-lutherischen Kirche an. Der Kirchenaustritt der mittlerweile geschiedenen Klägerin war motiviert durch die anstehende Heirat ihres früheren Ehemanns, der der römisch-katholischen Kirche zugehörig war, und die hieran geknüpfte Erwartung dessen Elternhauses, sie – die Klägerin – werde dessen Konfession annehmen. Im Vorfeld der kirchlichen Trauung am I. in der Universitätsklinikenkirche zu J. nahm die Klägerin beim damaligen Rektor der Kirchengemeinde „K.“ in J. L. M., der die Trauung der Eheleute vornahm, Konvertitenunterricht, um sich auf den Übertritt zur katholischen Kirche vorzubereiten. Ob die Klägerin die Konversion zur katholischen Kirche vollzog, ist zwischen den Beteiligten streitig.
In der Folgezeit wahrte sie jedenfalls nach außen den Schein, römisch-katholischen Bekenntnisses zu sein, um der Erwartung der Familie ihres damaligen Ehemanns gerecht zu werden, nach der die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder von einer katholischen Mutter erzogen werden sollten. Namentlich ließen die Klägerin und ihr geschiedener Mann die gemeinsamen Kinder N. O. P. am Q. und R. am S. in der Kirchengemeinde „T.“ katholisch taufen; der Sohn N. O. P. hatte zuvor bereits am U. eine Nottau[…]