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Rotlichtverstoß – Verurteilung aufgrund lückenhafter Zeugenaussagen

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 130/16 – 162 Ss 16/16 – Beschluss vom 11.04.2016

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Januar 2016 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

1. Es ist anerkannt, dass ein Betroffener auch dann aufgrund einer Zeugenbekundung verurteilt werden kann, wenn sich der Zeuge an den konkreten Vorfall nicht erinnern kann. Voraussetzung hierfür ist, dass seine früheren Angaben – etwa durch Vorhalt – in die Hauptverhandlung eingeführt werden und der Zeuge bestätigt, sie in den niedergelegten Form getätigt (vgl. BGHR § 261 StPO, Zeuge 11; BGH StV 1990, 485; 1991, 197) oder überprüft zu haben. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Beweisperson – wie hier – kein Zufallszeuge ist, sondern sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit der Beobachtung gleichförmiger Vorgänge befasst. Denn der Zeuge übernimmt mit der Bestätigung die Verantwortung für den Inhalt der Anzeige und deren Richtigkeit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. April 2002 – 3 Ws (B) 61/02 -, 14. September 2011 – 3 Ws (B) 491/11 – und vom 8. April 2014 – 3 Ws (B) 177/14 -). Die Erklärung des Zeugen ist dann im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertbar (vgl. BGHSt 23, 213).

Dass in der Ordnungswidrigkeitenanzeige niedergelegte Umstände weder durch Vorhalt (und Konfirmation des Urhebers oder einer anderen geeigneten Beweisperson) noch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wäre hier durch eine den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge darzutun gewesen.

2. Die von der Rechtsbeschwerde vermissten Feststellungen „zum Zeitablauf und insbesondere auch zum Abstand des Fahrzeugs zur Haltelinie bei Umspringen auf Rot“ waren, zumal bei der hier festgestellten Rotlichtdauer von zumindest 2,5 Sekunden, unter den Bedingungen des innerstädtischen Verkehrs erlässlich, denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO 43. Aufl., § 37 Rn. 44 mwN) und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 3 Ws (B) 649/15 – [juris]).

3. Die Bezugnahme der Rechtsbeschwerde auf den „kompletten Vortrag und auf den gesamten Akteninhalt“ ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 […]


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