OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 138/18 – Urteil vom 13.11.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.10.2018, Az. 3 O 68/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung gemäß Versicherungsschein vom 10.09.2010 (Vers-Nr. … gem. Anlage K 1, Bl. 7 ff d.A.). Danach ist gemäß Ziff. 4.2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB-MPM 2009 auch Arbeitsrechtschutz vom Versicherungsumfang erfasst. Der Lebensgefährte der Klägerin, …, ist mitversicherte Person.
Ziffern 5.4 und 5.5 lauten wie folgt:
„5.4 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
5.5. soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.“
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Deckungsschutz für die mitversicherte Person zur Verteidigung gegen ein Schadensersatzverlangen seines früheren Arbeitgebers, der …, über ursprünglich 2.234.695,20 € in dem vor dem … unter dem Az. … geführten Rechtsstreit. In diesem Rechtsstreit wurde dem dortigen Beklagten zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt durch Beschlüsse vom 15.05.2018 (Bl. 42 f d.A.) und vom 10.07.2018 (Bl. 186 f d.A.).
Gegen den Lebensgefährten der Klägerin wird durch die … unter dem … ermittelt wegen des Verdachts eines mittäterschaftlich vielfach begangenen Computerbetruges zu Lasten der … in besonders schweren Fall und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weiterer Vorsatztaten durch den Einkauf bzw. die Abzeichnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht, aber als Scheinleistungen vergütet wurden.
Die … hatte zudem gegen die versicherte Person in dem Verfahren vor dem …, …, einen dinglichen Arrest beantragt, der in erster Instanz erlassen wurde. In zweiter Instanz wurde der […]