Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az: 6 W 61/07
Beschluss vom 09.05.2007
In der Beschwerdesache hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.03.2007 am 09.05.2007 folgendes beschlossen
BESCHLUSS:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Antragsgegnerin wird über das in diesem Beschluss enthaltene Verbot hinaus im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der genannten Ordnungsmittel weiter untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Öfen über die Online-Plattform ebay
1.
über das Widerrufsrecht nach § 312 c 1 BGB innerhalb eines Scrollkastens wie folgt zu belehren:
(Inhalt des Scrollkastens)
Widerrufsrecht: Jeder Kunde hat das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen die gekaufte Ware…
2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb eines Scrollkastens wie folgt wiederzugeben:
(Inhalt des Scrollkastens)
AGB I. Geltung: Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3.
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
a)
„Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam“ und/oder „Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.“
b)
„…bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.“
c)
„Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern.“
d)
„Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer … nicht offensichtliche Mängel i[…]