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Mobilfunkgerät- Benutzungsverbot: Verbot umfasst jegliche Tätigkeiten

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 Oberlandesgericht Köln
Az.: 81 Ss-Owi 49/08
Beschluss vom 26.06.2008

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26. März 2008 wegen vorsätzlicher Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 21 a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG (richtig: § 23 Abs. 1 a StVO) eine Geldbuße von 70 € verhängt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am Tattag (11. Oktober 2007), während er mit seinem PKW in S unterwegs war, ein Mobiltelefon in der Hand. Nach seiner – nicht als widerlegt angesehenen – Einlassung hatte er das Gerät zuvor seiner Brusttasche entnommen, um es in seiner Funktion als Navigationssystem zu nutzen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. April 2008 hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt und dazu geltend gemacht, es sei zu befürchten, dass das Amtsgericht, welches den Sachverhalt zu Unrecht unter § 23 Abs. 1a StVO subsumiert habe, sich auch künftig in Widerspruch zu der zu dieser Vorschrift ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung setze.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der R[…]


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