Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 4 D 25/18 – Beschluss vom 06.08.2018
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2018 – 5 K 2758/17 – aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, damit dieses erneut über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden kann.
I.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden sei. Zwar habe der Kläger innerhalb dieser Frist eine Klageschrift per Telefax übersandt. Diese sei aber nicht unterzeichnet, so dass es an dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung fehle. Umstände, die unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenhändigen Namensunterschrift begründen könnten, seien nicht erkennbar. Die Tatsache, dass der maschinenschriftliche Schriftsatz den Briefkopf des Klägers trage und sich unter dem Text eine maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens finde, genüge ebenso wenig wie der Umstand, dass sich anstelle der Unterschrift des Klägers der Zusatz „als Vorabsendung auch ohne Unterschrift rechtskräftig“ am Ende des Schriftsatzes befinde. Eine mit einer Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen zum Inverkehrbringen des Schriftstücks sei nicht gegeben. Es liege auch kein Fall vor, in welchem aufgrund der technischen Besonderheiten eine Abbildung der Unterschrift nicht möglich gewesen sei. In der Verwaltungsakte befinde sich ein vom Kläger per Telefax an den Beklagten übermitteltes Schreiben mit Unterschrift, so dass der Kläger grundsätzlich in der Lage gewesen sei, seine per Telefax übermittelten Schreiben mit einer Unterschrift zu versehen. Die Schriftform habe auch wegen des Ablaufs der Klagefrist nicht mehr durch die Übersendung des urschriftlichen, unterzeichneten Schreibens nachgeholt werden können; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger am […]