Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZB 8/09
Beschluss vom 07.07.2009
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7. Juli 2009 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2009 – 2 Ta 538/08 – aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19. Juni 2008 – 4 Ca 226/08 – wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.065,12 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter bei der A GmbH beschäftigt. Diese stellte ihm als Firmenfahrzeug einen PKW Mercedes Benz zur Verfügung, den sie bei der D GmbH geleast und bei der Klägerin vollkaskoversichert hatte. Am 15. März 2007 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Die Klägerin erstattete der D GmbH den Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 Euro. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt sie nach einer Klageänderung vom Beklagten Ersatz aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin in Höhe von 9.195,38 Euro.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Münster verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
II. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist das Landgericht Münster.
1. Eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte Handlung steht zwar mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten im Zusammenhang, da das Fahrzeug dem Beklagten mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen worden ist. Die Klägerin war aber nicht die Arbeitgeberin des Beklagten.
2. Die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers noch an Stelle des sachlich berechtigten Arbeitgebers zur Prozessführung befugt (§ 3 ArbGG).
Schädigt der Ar[…]