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Streifkollision im Begegnungsverkehr – Haftungsverteilung

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OLG München

Az.: 10 U 4173/13

Urteil vom 11.04.2014

Unfall bei begegnungsverkehrIn dem Rechtsstreit erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2014 folgendes Endurteil

Tenor:

1. I.

Auf die Berufung des Klägers vom 18.10.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.09.2013 (Az.: 43 O 3151/12) in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 2.908,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2012 zu bezahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. II.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 72% und die Beklagten samtverbindlich 28%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 44% und die Beklagten samtverbindlich 56%.

3. III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Erstgericht hat die wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die gemäß § 17 Abs. 1, 3 StVG vorzunehmende Abwägung eingestellt.

1. Vorweg zu den tatsächlichen Gegebenheiten:

Die von den Unfallbeteiligten in jeweiliger Gegenrichtung genutzte Kreisstraße PAN … misst bis zur weißen Linie eine Breite von 4,65 m. Eine Mittellinie ist nicht eingezeichnet. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Christoph M. in seinem Gutachten vom 29.04.2013 (Bl. 47/71 d. A.) – von den Parteien nicht angegriffen – herausgearbeitet hat, befand sich der beklagtische Pkw im Moment der Kollision vollständig innerhalb seiner Fahrspur. Der klägerische Pkw befand sich demgegenüber mit dem Fahrzeugheck 25 bis 30 cm in der Gegenfahrspur. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge V., aber auch der Zeuge H., Beifahrer im klägerischen Fahrzeug, übereinstimmend angegeben haben, dass der Zeuge V….


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