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Wohngebäudeversicherung – Abgrenzung Rückstau von Hagelschaden

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 99/18 – Beschluss vom 05.12.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, sofern nicht die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistung aus der Wohngebäudeversicherung abgewiesen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Im Streitfall ist das bei dem Beklagten versicherte Wohngebäude der Klägerin bei einem Hagelschauer am 17. September 2017 dadurch beschädigt worden, dass u.a. eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt geworden ist, wonach (annehmbar Tau-) Wasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr und von dort weiter abgeführt worden ist, sondern vielmehr direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude eingedrungen ist. Für diesen Schaden ist der Beklagte nicht eintrittspflichtig.

Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen versicherten Rückstau, sondern vielmehr um einen unversicherten Hagelschaden.

1.

Ein Rückstau im Sinne von § 3 b) der einbezogenen BWE 2008 (Bl. 16) liegt nicht vor.

Danach liegt ein Rückstau vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

Es mag, worauf die Klägerin hinaus will, der bloße Wortlaut der Bedingung in dem Sinne erfüllt sein, dass (letztlich) Witterungsniederschläge aus einer (letztlich) mit der gebäudeeigenen Ableitung (irgendwie) verbundenen Einrichtung in das Gebäude eingedrungen ist. Die Bedingungen zielen aber ersichtlich auf etwas anderes.

Versicherungsbedingun[…]


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