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Leistungsverweigerungsrecht Architekten wegen Nichtstellung Bauhandwerkersicherung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 195/17 (12 U 215/19) – Urteil vom 23.01.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 9/16, wird in Höhe von 577,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2017 verworfen. Das weitergehende Rechtsmittel sowie die Berufung gegen das am 03.01.2018 verkündete Ergänzungsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 9/16, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar aus einem von den Parteien am 05.04.2013 geschlossenen und durch Kündigung vorzeitig beendeten Architektenvertrag betreffend Umbau- und Modernisierungsarbeiten der beiden im Sondereigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnungen sowie des Gemeinschaftseigentums des ehemaligen Pfarrhauses von … in Anspruch. Insgesamt befinden sich in dem Objekt vier Eigentumseinheiten, wobei eine der beiden weiteren Einheiten nach Vortrag des Klägers im Eigentum seiner Tochter steht, allerdings unstreitig vom Kläger bewohnt wird, während Eigentümer der weiteren Eigentumseinheit (Gemeindesaal/Büro) die Kirchengemeinde … ist. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz in erster Linie darüber, ob der Kläger berechtigt gewesen ist, eine weitere Leistungserbringung von der Stellung einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft abhängig zu machen und nach dem Unterbleiben der Sicherheitsleistung seine Tätigkeiten einstellen durfte. Weiter streiten die Parteien in zweiter Instanz über die Fälligkeit der Werklohnforderung des Klägers und das Vorliegen einer prüffähigen Honorarrechnung im Hinblick auf eine von der Beklagten geforderten Verteilung der Kosten auf das Sondereigentum der Beklagten an den beiden Wohnungen sowie auf das Gemeinschaftseigentum und über ein der Beklagten zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der Weigerung des Klägers, der von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalterin Bauunterlagen zu übergeben. Nicht Gegenstand […]


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