Vorsicht Falschparker: Bei (zu) vielen Strafzetteln droht der Führerscheinentzug
Das einem Autofahrer aufgrund eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Straßenverkehrsgesetz der Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann, dürfte wohl jedem Autofahrer bekannt sein. Es hat sich jedoch im Volksmund der Irrglaube verdichtet, dass der Entzug der Fahrerlaubnis lediglich im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Alkohol- / Drogenfahrten drohen kann. Dies ist jedoch ein Irrtum, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nunmehr eindeutig klargestellt hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch drohen, wenn der Autofahrer generell keine Fahrtüchtigkeit aufweist und aufgrund einer Vielzahl von Parkverstößen diese Fahruntüchtigkeit angenommen wird.
Ein richtungsweisender Entscheid
Ein Führerscheinentzug wegen zu häufigem Falschparken ist, laut dem Verwaltungsgericht Berlin, durchaus möglich. Wenn der Fahrer eines Fahrzeugs mehrfach und in vielen verschiedenen Situationen falsch geparkt hat, kann die allgemeine Fahrtüchtigkeit angezweifelt werden. (Symbolfoto: Michal Kowalski/Shutterstock.com)
Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass einem Kraftfahrer, welcher innerhalb von einem Jahr 159 Parkverstöße ansammelt, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Kraftfahrern, die ein derartiges Verhalten an den Tag legen, die Fahrtüchtigkeit abspricht. Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in einem aktuellen Fall, in dem ein betroffener Kraftfahrer gegen den Entzug der Fahrerlaubnis geklagt hatte.
Zwar ist der Umstand korrekt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtlich in den Bereich der Bagatelldelikte eingeordnet werden, allerdings kann eine Vielzahl von entsprechenden Verkehrsordnungswidrigkeiten durchaus Zweifel an der Fahrtüchtigkeit der betroffenen Person rechtfertigen. Denn für regelmäßiges Falschparken droht als Folge die Anordnung einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und darüber hinaus auch der Entug des Führerscheins.
Der zugrundeliegende Fall
Es muss an dieser Stelle durchaus betont werden, dass der Kläger in dem aktuellen Fall verkehrstechnisch nun wahrlich nicht als Musterautofahrer bzw. Unschuldsengel betrachtet we[…]