LG Karlsruhe
Az.: 9 S 319/12
Urteil vom 28.05.2013
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.06.2012 – 7 C 165/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.924,20 zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 316,18 zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags erbringt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß §§ 540, 313a ZPO wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigungen an seinem Kraftfahrzeug verlangt, auf welches ein Brand vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 übergegriffen hatte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts des Zeitraums von mehr als 24 Stunden zwischen Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 in der Tiefgarage und dem Inbrandgeraten aufgrund Selbstentzündung durch technischen Defekt fehle es am Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 I StVG. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger greift das ihm am 20.06.2012 zugestellte Urteil mit seiner am 19.07.2012 eingegangenen Berufung an und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Auffassung, dass eine zurechenbare Betriebsgefahr i.S.v. § 7 I StVG vorliege und damit sein in der Höhe unstreitiger Schaden ersatzfä[…]