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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Beseitigung von Zaunfundamentüberständen durch Nachbarn

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LG Potsdam – Az.: 1 O 45/15 – Urteil vom 23.11.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

die Betonfundamente unterhalb der Zaunpfähle 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22 und 23, Nummerierung gemäß Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vom 04.03.2016, Seite 25, Seiten 28 – 37, sowie nachfolgend hinsichtlich des festgestellten Grenzabstands und der Ausdehnung in Längsrichtung des Zauns wie folgt beschrieben,

………….

jeweils abzüglich des vom Sachverständigen bei der Grenzvermessung beim Grenzabstand zugrunde gelegten Toleranzwertes von 3 cm vom Grundstück der Kläger, Flur … Flurstück … der Gemarkung Teltow zu entfernen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu insgesamt 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu insgesamt 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Rückbauverpflichtung in Höhe von 750,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten über den Grenzverlauf ihrer benachbarten Grundstücke sowie die Frage der unrechtmäßigen Entfernung eines Grenzsteines.

Die Kläger sind Eigentümer des in Teltow gelegenen Grundstücks, Flur …, Flurstück … mit der postalischen Anschrift „…“. Die Beklagte sind Eigentümer des Nachbargrundstücks „…“, eingetragen im Grundbuch, Gemarkung Teltow, Flur …, Flurstück … .

(Symbolfoto: Kostiantyn Batylchuk/Shutterstock.com)

Die Flurstücke der Parteien wurden zusammen mit den Nachbarflurstücken im Jahr 1930 in einer größeren Parzellierung gebildet. Seinerzeit wurde der jeweilige Anfangs- und Endpunkt der zwischen den Grundstücken verlaufenden Grenze jeweils durch einen Grenzstein abgemarkt. Im Jahr 2004 wurde auf dem klägerischen Flurstück … eine Gebäudeeinmessung für das Haus „…“ vorgenommen. Der straßenseitige Grenzpunkt, gelegen zwischen den Flurstücken … und … konnte seinerzeit nicht aufgefunden werden; zum damaligen Grenzpunkt … zwischen den Flurstücke …, … und … (angrenzende … Straße) findet sich der Vermerk: „Vermark. […]


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