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Planungsfehler bei Dimensionierung einer Gründung – anerkannte Regeln der Technik

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LG München – Az.: 28 U 3980/18 Bau – Verfügung vom 30.01.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung (en) gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 12.10.2018, Az. 3 O 5590/13 Arch, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.
Gründe
A – Endurteil des Landgerichts
Das Landgericht hat die auf bezifferten Schadensersatz bzw. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem Planungsvertrag betreffend das Bauvorhaben „Casino des B. Y.S.“ gerichtete Klage überwiegend für begründet erachtet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein diesbezüglicher Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 1, Abs. 2, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2, 631 Abs. 1 BGB zu.

1.

Zwischen den Parteien sei unstreitig unter dem 21.02.2003/05.03.2003 ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der technischen Bearbeitung der CSV Gründung des Casinos des BYC S. geschlossen worden; im Vertrag würden die werkvertraglichen Elemente überwiegen, da die Leistungen des Beklagten zur Planung der Dimensionierung der Gründung im Vordergrund stünden.

2.

Die Werkleistung des Beklagten sei jedoch nach dem funktionalen Mangelbegriff mangelhaft gewesen.

Bei einer Beauftragung mit Planungsleistungen schulde der Planer eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzte Verwendung der Planungsleistungen des Beklagten habe darin bestanden, als Grundlage für die Herstellung der CSV-Säulen zum Zwecke der funktionstauglichen Gründung des Casinos des BYC S. zu dienen. Dies beinhalte eine Gründung, die nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich ziehe. Gemessen hieran sei die Planung des Beklagten mangelhaft gewesen.

a)

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. entspreche die Planung nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Zudem sei aufgrund des Planungsfehlers des Beklagten die Gründung nicht so dimensioniert worden, dass sie nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich ziehe. Aufgrund der mangelhaften Planung des Beklagten habe di[…]


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