PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Az.: 5 UF 82/99
Verkündet am 22 .02.2000
Vorinstanz: AmtsG -FamG- Zweibrücken Az.: 2 F 30/99
In der Familiensache wegen Ehescheidung, hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts-Zweibrücken als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. Dezember 1999 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Die Parteien sind seit 25. April 1991 miteinander verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Antragsgegnerin hat ein Kind aus einer früheren Ehe.
Im Zusammenhang mit der mittlerweile beendeten Arbeitslosigkeit des Antragstellers kam es zu Auseinandersetzungen, die einmal – im November 1996 – auch zu Tätlichkeiten des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin führten. Der Antragsteller versetzte seiner Ehefrau, als beide darüber stritten, ob man an Kirchweih ausgehen solle, drei bis vier Ohrfeigen.
Die Parteien bewohnten bis Frühjahr 1999 eine gemeinsame Wohnung. Die Putzarbeiten übernahm im wesentlichen die Antragsgegnerin. Die Miete und die Nebenkosten bezahlte der Antragsteller. Er kaufte bis dahin auch für die gesamte Familie die Lebensmittel ein. Der teilerwerbstätigen Antragsgegnerin gab er bis November 1998 ein wöchentliches Taschengeld von 30 DM bis 40 DM. Bis dahin kochte die Antragsgegnerin manchmal am Wochenende für die ganze Familie. Der Antragsteller aß aber in einer anderen Ecke der Wohnung als die Antragsgegnerin und deren Tochter, es sei denn, die Familie nahm die Mahlzeiten beim Fernsehen ein. Frühestens seit August 1998 versorgte der Antragsteller seine Wäsche selbst.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, der Scheidung zuzustimmen. Diese teilte mit Schreiben vom 21. Januar 1999 mit, dass sie dies außer von der Regelung der Folgesachen vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig mache. Mit weiterem Schreiben von diesem Tage verlangte sie vom Antragsteller Auskunft und eine Unterhaltsrente von 600 DM.
Das Familiengericht hat beide Parteien gemäß § 613 ZPO gehört und mit Urtei[…]