OLG Koblenz
Az: 7 WF 1042/06
Beschluss vom 09.11.2006
Der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 9. November 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die für die beabsichtigte Klage begehrte Prozesskostenhilfe verweigert.
Zutreffend verweist das Familiengericht zunächst darauf, dass die vom Kläger in erster Linie verfolgte Vollstreckungsgegenklage nicht die richtige Klageart ist. Mit einer solchen Klage können gemäß § 767 Abs. 1 ZPO Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend gemacht werden. Streitgegenstand einer solchen Klage ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund einer nach seinem Erlass entstandenen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung (vgl. Zöller/Stöber/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rn. 1). Hierzu zählen die zur Klagebegründung vorgebrachten Umstände, dass die Beklagte am 7.4.2005 volljährig geworden ist und im Februar 2006 – ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber dem Amtsgericht Wittmund wohl am 10.2.2006 – geheiratet hat, nicht. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinen Kindern beruht nach § 1601 BGB darauf, dass er mit ihnen in gerader Linie verwandt ist. Hieran ändert sich weder etwas durch die Vollendung des 18. Lebensjahres, noch durch die Eheschließung des Kindes. Zwar gelten für die Unterhaltsansprüche gegenüber minderjährigen Kindern gesetzliche Besonderheiten (§§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 2, 1609 Abs. 1, 1611 und 1612 a BGB), und gemäß § 1608 BGB haftet mit der Eheschließung der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten. Jedoch rechtfertigen diese Besonderheiten es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, den Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes gegen seine Eltern als eigenständigen Anspruch aufzufassen, der mit dem zuvor während der Minderjährigkeit bes[…]