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Rechtsanwälte Kotz GbR

Antrags- und Anmelderecht des beurkundenden Notars bei Satzungsänderungen einer GmbH

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OLG Oldenburg – Az.: 12 W 193/11 – Beschluss vom 16.09.2011

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24.06.2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
I.) Die Beschwerdeführerin beschloss am 24.01.2011 eine Änderung von § 3 Ziff. 2 ihrer Satzung (Stammkapital und Stammeinlagen, UR Nr. 17/2011 des Notars … mit Amtssitz in …). Der Notar meldete am 10.02.1011 unter Bezugnahme auf § 378 FamFG „i.V. für den Geschäftsführer“ die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 08.06.2011 (Bl. 18 d.A.) beanstandete das Amtsgericht – Registergericht – die Anmeldung und wies den Notar darauf hin, die Anmeldung einer Satzungsänderung sei eine materiell-rechtliche Änderungserklärung, die als Eintragungsvoraussetzung vom Berechtigten selbst abgegeben werden müsse. Denn die Vollmachtsvermutung gem. § 378 Abs. 2 FamFG begründe kein eigenes Antragsrecht des Notars, sondern allein die Ermächtigung, die Tätigkeit der eintragenden Behörde anzuregen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie ist der Ansicht, der beurkundende Notar sei als Vertreter auch zur Abgabe von Eintragungsänderungen im Namen der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht bevollmächtigt.

II.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 382 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, §§ 63, 64 FamFG.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Registergericht hat die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 10.02.2011 zu Unrecht beanstandet. Die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar vorgenommene Anmeldung als Vertreter der Beschwerdeführerin in Eigenurkunde und unter Bezugnahme auf § 378 Abs. 2 FamFG abgegebene Anmeldung ist durch die in Absatz 2 dieser Vorschrift enthaltende Ermächtigung abgedeckt. Der Notar hat die streitige Erklärung erkennbar in Vertretung der Beschwerdeführerin abgegeben, nachdem er zuvor den entsprechenden Beschluss der Gesellschafter vom 24.01.2011 (UR Nr. 17/2011 des Notars … mit Amtssitz in …) beurkundet hatte. Dies wird durch den Zusatz „i.V.“ deutlich. Diese Erklärung wirkt gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Das reicht aus, um den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB und des § 378 Abs. 2 FamFG genüge zu tun.

Weder der Wortlaut des § 378 Abs. 2 FamFG n[…]


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