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Parkplatzunfall – allgemeiner Erfahrungssatz – Rückwärtsfahrende hat Sorgfaltspflicht verletzt

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LG Münster – Az.: 8 O 99/18 – Urteil vom 14.02.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.410,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

–  aus 2.134,60 EUR seit dem 21.04.2018 und

–  aus 275,50 EUR seit dem 12.05.2018

sowie weitere 157,79 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dabei für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls.

Zu dem Verkehrsunfall kam es am 20.03.2018 gegen 15.30 Uhr in W auf einem Parkplatz an der Straße C. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Parkplatz betrug 20 km/h. Der Kläger parkte rückwärts mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen ST-## ### aus einer Reihe querstehender Fahrzeuge nach hinten rechts in die zwischen den Parkreihen verlaufende Parkgasse aus. Dabei war die Sicht in die Parkgasse in die Richtung, in die der Kläger rückwärts fuhr, durch einen ebenfalls in der Parkreihe geparkten Mercedes Vario eingeschränkt. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen ST-## ### diese Parkgasse. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten zu dem an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden ein, wonach der Wiederbeschaffungsaufwand 7.410 EUR betrug. Hinzukommen als weitere, ebenfalls unstreitige Schadensfolgen:

–  Sachverständigenkosten: 1.103,42 EUR,

–  Kostenpauschale: 25 EUR,

–  Ab- und Anmeldekosten: 52 EUR,

–  Nutzungsausfallentschädigung: 1.050 EUR.

Die Summe der Schadenspositionen beträgt 9.640,42 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.04.2018 zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 8.538,42 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand, Kostenpauschale, Sachverständigenkosten) auf. Die Beklagte zu 2) akzeptierte mit Schreiben vom 18.04.2018 eine Haftungsquote von lediglich 25 % und zahlte 2.134,61 EUR. Mit weiterem anwaltli[…]


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