Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 337/19 – Urteil vom 10.02.2020
Vertragliche Ausschlussfrist
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.2019, Az.: 2 Ca 1204/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zustehen. Der Kläger war seit dem 01.06.2015 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Heimleitung in der Betriebsstätte A-Stadt gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 6.400,00 € beschäftigt. Nach § 4 Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages war der Gehaltsanspruch jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Nach § 12 des Arbeitsvertrages müssen die Vertragsparteien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen; andernfalls löschen sie. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.04.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018. In dem daraufhin unter dem Az.: 2 Ca 482/18 vor dem Arbeitsgericht Trier geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 17.08.2018 einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.05.2018 sein Ende findet.
2. Bis zum Beendigungstermin rechnet die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab und zahlt dem Kläger die vertraglich geschuldete monatliche Vergütung entsprechend den vertraglichen Regelungen aus.
3. Die Beklagte hat den Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht bezahlt unwiderruflich freigestellt.
…
7. Mit Abschluss dieses Vergleichs und seiner Erfüllung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass seiner Beendigung erledigt und ausgeglichen.“
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2018 unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Abrechnung und Auszahlung des Gehalts für die Monate April und […]