LG Dortmund – Az.: 21 O 302/10 – Urteil vom 04.05.2011
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.258,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.805,22 € seit dem 14.08.2010 und aus 453,15 € seit dem 18.09.2010 abzüglich am 30.08.2010 gezahlter 9.201,30 € und am 19.10.2010 gezahlter weiterer 1.223,60 € und vorgerichtliche Kosten von 807,80 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt gewerblich ein Taxi. Er macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Montag, den 28.06.2010 gegen 11:07 Uhr in E auf der C Straße im Bereich der ampelgeregelten Einmündung der Straße P ereignet hat.
Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Zeuge H, ein Angestellter des Klägers, das Taxi des Klägers (Mercedes E-Klasse) mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 0000. Der Zeuge H benutzte die Straße P, um nach links auf die C Straße abzubiegen. Für den nach links abbiegenden Verkehr stehen zwei Fahrstreifen zur Verfügung, der Zeuge H benutzte den rechten. Links neben ihm befand sich der Zeuge U mit einem Pkw Opel Corsa. Der Zeuge H und der Zeuge U fuhren in den Einmündungsbereich herein, mussten die Weiterfahrt dann aber abbrechen, weil sich von links auf der C Straße ein RTW mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Der Zeuge H und der Zeuge U hielten an. Ebenso hielten die Fahrzeuge im rechten Fahrstreifen der C Straße (Richtung C2) an. Der RTW benutzte den linken Fahrstreifen. Unter Benutzung der Sondermittel überquerte er den Einmündungsbereich.
Symbolfoto: Von Ceri Breeze/Shutterstock.comDer Beklagte zu 1) folgte dem RTW im linken Fahrstreifen der C Straße mit seinem Pkw BMW 3, amtliches Kennzeichen …-… 000. Er folgte dem RTW mit etwa gleichbleibendem Abstand von wenigen Fahrzeuglängen.
Als der RTW die wartenden Fahrzeuge des Zeugen H und des Zeugen U passiert hatte, fuhren beide Fahrzeuge an. Sie hatten den dem RTW nachfolgenden Beklagten zu 1) nicht bemerkt. Es kam sodann zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Bekl[…]