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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: 1,8 Geschäftsgebühr bei schwieriger Schadensabwicklung

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AG Heidelberg, Az.: 21 C 95/13

Urteil vom 06.06.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den restlichen Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes … gemäß Rechnung Nr. 079/13 vom 19.03.2013 in Höhe von 461,00 € freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Symbolfoto: sutthinon/Bigstock

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB in Höhe von 461,00 € zu.

Unstreitig haftet die Beklagte für den bei der Klägerin durch den Verkehrsunfall am 09.11.2012 entstandenen Schaden. Dies Einstandspflicht erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Es besteht insoweit ein Kostenerstattungsanspruch, der sich insbesondere auf die Rechtsanwaltskosten erstreckt, die zur Geltendmachung eine Anspruchs aus § 823 bzw. entsprechender Schutzgesetzte notwendig sind. Dies gilt zwar nicht bei einfach gelagerten Fällen auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei dem Unfallversicherer des Schädigers (vgl. hierzu im Einzelnen Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249, Rdn. 56 und 57 m. w. N.), vorliegend kann aber von einem einfach gelagerten Fall nicht ausgegangen werden. So hat zwar die Beklagte bereits kurz nach dem Schadensereignis mitgeteilt, dass sie für den Schaden einstehen werde. Tatsächlich hat sich die Schadensabwicklung aber nicht einfach gestaltet. So musste eine Aufforderung der Beklagten abgewendet werden, das Fahrzeug bei einer Partnerwerkstatt der Beklagten vorzuführen. Bei einer ersten Zahlung der Beklagten wurden Abtretungserklärungen zugunsten des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Der Klägerin wurde eine Werkstatt genannt, die zu angeblich günstigeren Stundensätzen die Reparatur vornehmen könne, die jedoch nicht mehr existent war. Auch die geltend gemachte Wertminderung, die in dem Gutachten ausgewiesen war, wurde von der Beklagten nicht in voller Höhe anerkannt. Auch e[…]


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