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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung bei privat genutztem Pkw

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OLG München – Az.: 10 U 6795/19 – Urteil vom 27.05.2020

1. Auf die Berufungen des Beklagten vom 28.11.2019 und des Klägers vom 17.12.2019 wird das Endurteil des LG München II vom 06.09.2019 (Az. 6 O 1674/19) in Ziffer I abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.305,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 481,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2019 zu bezahlen.

2. Die Ziffer II des Endurteils des LG München II vom 06.09.2019 (Az. 6 O 1674/19) bleibt aufrechterhalten.

3. Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten und des Klägers zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache jeweils nur teilweise Erfolg.
I. Einwendungen gegen den Tatbestand des Ersturteils
Soweit der Beklagte in seiner Berufung von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgeht oder diesen angreift, ist dies fehlsam, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; BGH NJW-RR 2009, 981; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., u. a. r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 (779) und 891 (892); OLG Rostock OLGR 2004, 61). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (BGH NJW 1994, 517; BGHZ 182, 76 [unter II 1]; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Wenn der Beklagte die erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte er ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen (Senat, a.a.O.).
II. Nutzungsausfallschaden vom 17.06. bis 24.09.2018
Das Landgericht hat dem Grunde nach zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 17.06. bis 24.09.2018 (100 Tage à 119,00 €) […]


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