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Arbeitsvertragliche Verfallklausel – Verstoß gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB

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ArbG Köln – Az.: 14 Ca 2289/18 – Urteil vom 25.10.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2500 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag in Höhe von 1250 EUR seit dem 1.5.2017 und seit dem 1.8.2017.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 180 EUR brutto seit dem 1.3.2017, seit dem 1.4.2017, seit dem 1.5.2017, seit dem 1.6.2017 und seit dem 1.7.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 768,96 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3500 EUR brutto für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 5.7.2017 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

8. Der Streitwert wird auf 8528,96 EUR festgesetzt.

9. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger war auf der Grundlage des von den Parteien unter dem 26.10.2016 sowie 31.10.2016 unterzeichneten Arbeitsvertrags vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 als ….. beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrags (Anl. K1, Bl. 25 ff. der Akte) wird Bezug genommen.

Der nicht am zentralen Sitz der Beklagten in … tätige Kläger konnte das den Mitarbeitern in ….. angebotene kostenlose Mittagessen nicht nutzen.

Der Kläger legte dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, …, am 19.6.2017 zwei Aufstellungen, einerseits eine Fahrtkostenabrechnung mit privatem PKW (Anlage K7, Bl. 43 der Akte) und andererseits eine Auslagenaufstellung (Anlage K8, Bl. 44 der Akte) vor. Danach beliefen sich die vom Kläger für im Zusammenhang mit Dienstreisen angeführten Aufwendungen auf insgesamt 768,96 €. Der Geschäftsführer …. unterzeichnete die vorgenannten Aufstellungen am 19.6.2017 und gab sie frei. Eine Zahlung erfolgte seitens der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 3.7.2017 (Anlage K9, Bl. 45 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.7.2017 zur Erstattung seiner getätigten Aufwendungen auf.

Die Beklagte rechnete das monatliche Gehalt des Klägers für Juni 2017 mit Vergütungsabrechnung vom 13.7.2017 ab. Der abgerechnet[…]


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