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Kostenloser Download und anschließend kostenpflichtiges Abo – Betrug?

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Das Anbieten eines kostenlosen Downloads mit dem „unterschieben“ eines kostenpflichtigen ABO-Vertrags (sog. Abo-Falle) stellt einen (versuchten) Betrug dar (AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010, Az: 91 C 981/09).

Urteil im Volltext:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 46,41€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Nach dem der Beklagtenvertreter nachgewiesen hat, dass er die Beklagten vertritt und insoweit ein Berichtigungsantrag des Protokolls für die Ausführungen des Terminsvertreters der Beklagtenseite gemäß § 321 ZPO gestellt hat, waren die Klägeranträge gemäß §§ 495 a ZPO, 133 BGB so auszulegen, dass die Klägerseite ihr ursprüngliches Klagbegehren gegen beide Beklagte durchführen will, da der Beklagte zu 2) damit im Termin nicht mehr sämig war.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) ein außerprozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I, II, 22, 23 StGB bezüglich der Abwehr einer Inanspruchnahme vom 15.07.2009 zu. Bezüglich des Beklagten zu 2) ist ein Kostenerstattungsanspruch für diese Inanspruchnahme aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I, II, 22, 23, 27 StGB gegeben.
Das Gericht sieht in der Aufmachung des Internetportals, der Beklagten zu 1), www.opendownload.de und der Art und Weise wie der Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beklagte zu 1) preist auf dieser Internetseite Software an, die im Netz kostenfrei zu haben ist. Das Herunterladen der Software ist bei der Beklagten zu 1) grundsätzlich ebenfalls kostenfrei zu haben. Hierbei ist lediglich an anderer Stelle ein Abonnement abzuschließen.
Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Anpreisung der Produkte der Beklagt[…]


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