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Falschbetankung Dienstfahrzeug – Schadensersatz

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VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
Az.: 6 K 255/08.KO
Urteil vom 22.07.2008

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er nach Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges zur Erstattung der Reparaturkosten herangezogen wird.
Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Kriminalinspektion B. eingesetzt. Am 29. Dezember 2005 betankte der Kläger um 8:38 Uhr ein Dienstfahrzeug der Marke VW Golf anstatt mit Dieselkraftstoff mit 44,74 Liter Super-Benzin. Ohne seinen Irrtum zu bemerken, startete der Kläger den Motor und fuhr in Richtung M.-N., wo er Ermittlungen durchführen wollte. Nachdem er eine Strecke von ca. 10 km zurückgelegt hatte, fiel ihm – ohne nähere Gründe dafür angeben zu können – ein, dass er den Dienstwagen falsch betankt hatte. Auf der Fahrt hatte der Kläger keine Störungen am Motor festgestellt. Das Fahrzeug wurde durch einen privaten Abschleppdienst zunächst zur Polizeiinspektion B. und von dort mit einem polizeieigenen Transporter zur Polizei-Kraftfahrzeug-Werkstatt K. gebracht. Das Fahrzeug wurde instandgesetzt, wobei der Kraftstofftank entleert und gereinigt, Tankgeber aus- und eingebaut und zwei Leitungsteilstücke erneuert wurden. Der Beklagte bezifferte den Schadensbetrag auf 457,98 €.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 und 16. Februar 2007 darum, von einem Regress abzusehen. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Er räumte ein, bei dem Tankvorgang objektiv einen Fehler gemacht zu haben, den er allerdings sehr schnell bemerkt habe. Der Kläger verwies auf den allgemein hohen dienstlichen Belastungsdruck und führte aus, auch konkret habe er unter erheblichen Zeitdruck gestanden. Denn zeitnah nach der geplanten eigenen Ermittlungsmaßnahme sei er bereits für eine Unterstützungsmaßnahme eines anderen Kommissariats eingesetzt gewesen. Zudem habe beim Öffnen des Tankdeckels sein Handy gek[…]


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