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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkauf – Sachmangel bei einer unfachgerechten Reparatur eines Lackschadens

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LG Wuppertal – Az.: 17 O 337/19 – Urteil vom 27.05.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195.271,56 Euro sowie weitere 54,98 Euro, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Porsche 911 Turbo Cabriolet, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXXXX abzüglich eines Nutzungsersatzes zu zahlen, soweit dieser über einen Betrag von 1.634,32 Euro hinausgeht, der sich nach folgender Formel berechnet:

(196.905,88 Euro x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 210 km – 20 km) : 250.000 km

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 357,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 26.04.2018 im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufvertrags wegen Sachmängeln.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Porsche Deutschland GmbH. Der Kläger erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 15.08.2016 ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche, Modell 911 Turbo Cabriolet für einen Gesamtbetrag von 196.705,88 EUR zum Privatgebrauch. Das Fahrzeug mit der FIN XXXXX wurde Ende Oktober 2016 vom Hersteller an die Beklagte ausgeliefert und am 27.10.2016 durch die Beklagte auf den Kläger zugelassen. Am 28.10.2016, noch vor der Auslieferung an den Kläger, fuhr eine Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Fahrzeug zu einer Lackierwerkstatt, um Lackierarbeiten am Schweller der Fahrertür durchführen zu lassen. Diese Lackierwerkstatt war nicht von der Porsche Deutschland GmbH lizensiert. Am Folgetag wurde das Fahrzeug in den Räumen der Beklagten an den Kläger übergeben. Dabei wurde nicht über die durchgeführten Lackierarbeiten gesprochen. Der Kläger beanstandete lediglich, dass die Beifahrertür schwergängig sei. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 20 km. Im März 2017 bemerkte der Kläger dann Lackunebenheiten an dem Fahrzeug und besichtigte diese am 16.03.2017 mit Mitarbeitern der Beklagten. Dabei wurde festgestellt, dass am unteren linken Bereich des Stoßfängers Lackunebenheiten in Form von sog. Orangenhaut festzustellen waren. Ferner stellten die Parteien Lackunebenheiten, Pickel u[…]


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