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Arbeitnehmerkündigung bei Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 Sa 129 öD/18 – Urteil vom 13.09.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Mai 2016 – 2 Ca 124 b/16 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.01.2016 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten – auch der Revision – des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des tariflich ordentlich unkündbaren Klägers wegen dessen Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der 1965 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1997 in die Dienste der Beklagten ein. Diese ist eine Krankenkasse mit Sitz in D. und unter anderem einer Regionalstelle in N. Der Kläger verdiente zuletzt ca. 3.629,00 EUR brutto (Vergütungsgruppe 6).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag BAT/AOK-Neu Anwendung. Der Kläger ist gemäß §§ 43 ff. BAT/AOK-Neu tariflich ordentlich unkündbar.

§ 5 Abs. 2 BAT/AOK-Neu lautet:

„§ 5 Ärztliche Untersuchung

[…]

(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch den Medizinischen Dienst oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob Beschäftigte arbeitsfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten sind. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.“

Auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten findet im Übrigen das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Zudem dürfen gemäß § 8 der bei ihr geltenden Dienstvereinbarung über EDV-gestützte Steuerungssysteme vom 27. April 2011 (Blatt 138 ff. der Akte) mitarbeiterbezogene Auswertungen von Daten insbesondere nicht für Abmahnung und Kündigung verwendet werden.

Die Beklagte versetzte den Kläger nach längerer Arbeitsunfähigkeit mit dessen Einverständnis ab dem 1. Januar 2013 aus dem Außendienst in den Innendienst, und zwar zunächst nach K. in das Team „Selbstzahler-Service“. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (Blatt 5 der Akte) führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, die Umsetzung auf eine Stelle als Sachbearbeiter „Selbstzahler-Service“ habe sich für beide Vertragsparteien übereinstimmend nicht als zielführend ergeben. Wie telefonisch am 24. Mai 2013 besprochen worden sei, wolle sie bei den ihm übertragenen Aufgaben sicherstellen, dass die tägliche Arbeit seiner Leistungsfähigkeit entspreche. Daher[…]


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