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Hausratversicherung – Informationspflichten Versicherer bei Versicherungsbedingungsänderung

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LG Hamburg –  Az.: 314 O 109/18 – Urteil vom 20.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.322,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens 4 %, seit 20.09.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt der Beklagten weitere Leistungen aus einem Hausratsversicherungsvertrag nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl.

Der Kläger hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A., am 26.06.1995 einen Hausratsversicherungsvertrag (Anlagenkonvolut K 17 und K 18) abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger keinen Wertschutzschrank. Dem Versicherungsvertrag lagen die Versicherungsbedingungen VHB 1984 zu Grunde. Abweichend von § 19 Nr. 2 VHB 84 war danach die Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 35 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall erhöht worden. § 19 Nr. 2 VHB 84 gilt u.a. für Wertsachen, die in einem verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg aufbewahrt werden. Dieser Vertrag ist durch Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger hat 2007 bei der Beklagten über seinen Versicherungsmakler S. Versicherungen einen geänderten Hausratsversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer… /P abgeschlossen, insoweit wurde dem Kläger der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.12.2007 übersandt (Anlage K1) mit den Versicherungsbedingungen VHB 2002 (04/05), Anlage BLD 2. Die Versicherungssumme war Euro 399.000,00. Der Baustein „Wertsachen“ war mitversichert. Für Wertsachen außerhalb eines Wertbehältnisses waren danach Entschädigungsgrenzen auf Euro 4.000,00 erhöht. Darüber hinaus war gem. § 28 Nr. 2 VHB 2002 (04/05) eine Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen innerhalb eines VDS-geprüften Wertschrankes auf 40 Prozent der Versicherungssumme vereinbart. Gemäß § 12 Abs. 2 VHB 2002 (Anlage K 29 ist die Versicherungssumme um einen Vorsorge-Betrag von 10 % zu erhöhen. Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß Seite 4 des Versicherungsscheines in Höhe von 50 %.

In dem Antrag zur Änderung des Versicherungsvertrages vom 29.11.2007 (Anlage K 13) war auf S. 6 unter „Sicherungen des Hauptrisikos“ beim Unterpunkt „Wertschutzschrank/Einbruchmeldeanlage“ „Vds-anerkannte“[…]


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