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Probezeitkündigung – Kündigung durch persönliche Übergabe

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 509/16 – Urteil vom 11.05.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.11.2016 – 3 Ca 1339/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.

Die Klägerin war seit dem 01. April 2016 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 19, 20 d. A.) als medizinische Fachangestellte in der Praxis des Beklagten beschäftigt. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrags vom 01. April 2016 beträgt die Probezeit drei Monate. Nach § 11 Abs. 2 des vorgenannten Arbeitsvertrags ist die Kündigung innerhalb der Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zulässig.

Am 30. Juni 2016 überreichte der Beklagte der Klägerin kurz vor Feierabend zunächst folgendes Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2016 (Bl. 41 d. A.):

„Kündigung

Sehr verehrte Frau A.,

hiermit kündige ich Ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf Ihrer Probezeit in meiner Praxis.

Leider waren Sie nicht in der Lage, sich die erforderlichen Voraussetzungen für ein selbständiges Arbeiten im Praxisalltag vollumfänglich zu erarbeiten.

Ich bedauere, Ihnen diese Entscheidung mitteilen zu müssen.

Ihr Arbeitsverhältnis endet mit dem 14.07.2016.“

Die Klägerin las das vorgenannte Kündigungsschreiben durch, weigerte sich dann aber den Empfang desselben zu quittieren und dieses zu akzeptieren. Daraufhin fertigte und überreichte der Beklagte der Klägerin am gleichen Tag (30. Juni 2016) folgendes Kündigungsschreiben vom 30. Juni 2016 (Bl. 50 d. A.):

„Kündigung

Sehr geehrte Frau A.,

hiermit kündige ich Ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Probezeit in meiner Praxis.“

In der Folgezeit rechnete der Beklagte die Vergütung der Klägerin bis zum 14. Juli 2016 ab.

Mit ihrer am 21. Juli 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 30. Juni 2016. Weiterhin begehrt sie die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 15. bis 31. Juli 2016 und dessen Abrechnung.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09. November 2016 – 3 Ca 1339/16 – Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung des Beklagten nicht zum 30. J[…]


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