Oberlandesgericht Köln
Az: 20 U 43/11
Urteil vom 30.09.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 437/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch den seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2006 erklärten Rücktritt erloschen ist, sondern fortbesteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der 1968 geborene Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten erklärten Rücktritts und um den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag.
Der Kläger hatte bei der Beklagten zum 01.05.2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die AVB BUV 03.03 der Beklagten zugrunde. In seinem Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung vom 05.05.2003 verneinte der Kläger die Fragen 3.:“ Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: (…) Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln (…)?“ und 5.: „Bestehen oder bestanden in den letzten 12 Monaten gesundheitliche Beschwerden oder Störungen (..), die bisher nicht behandelt wurden?“.
Der Kläger betrieb zuletzt als selbständiger Kaufmann ein Lebensmittelgeschäft. Am 12.10.2006 beantragte er bei der Beklagte[…]