Corona-Impfstoff: Gericht weist Schadenersatzklage ab
Die Entwicklung und Zulassung neuer Medikamente und Impfstoffe ist stets ein komplexer und sorgfältig überwachter Prozess. Dabei steht das Wohlergehen der Patienten und Impfempfänger an oberster Stelle. Behörden wie die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) prüfen eingehend, ob ein Produkt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, bevor eine Zulassung erteilt wird. Dennoch kann es in Einzelfällen zu unerwarteten Nebenwirkungen kommen, deren rechtliche Folgen in Gerichtsverfahren geklärt werden müssen. Ein aktuelles Urteil behandelt die Frage, ob Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Impfschäden durch Covid-19-Impfstoffe geltend machen können.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer Covid-19-Impfung wurde abgewiesen.
Der von der Beklagten hergestellte Impfstoff wies nach Feststellung der zuständigen Behörden ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf.
Gesetzliche Haftungsansprüche nach § 84 AMG oder § 823 BGB waren nicht gegeben, da ein Produktfehler bzw. eine fehlerhafte Zulassung nicht festgestellt werden konnten.
Die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Schäden waren nicht nachweislich auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen.
Es fehlte daher am erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer unterstellten sittenwidrigen Aufklärung durch die Beklagte bestanden ebenfalls nicht.
Die Feststellungsklage, dass die Beklagte für künftige impfbedingte Schäden einzustehen habe, war daher ebenfalls unbegründet.
➜ Der Fall im Detail
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Covid-Impfmittelhaftung
(Symbolfoto: Aleksandar Malivuk /Shutterstock.com)
Der Kläger […]