LG Hannover – Az.: 19 O 146/20 – Urteil vom 03.05.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Anspruch.
Die Klägerin betreibt in Hannover in der … nach ihren Angaben ein Restaurant (…). Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 1) besteht zwischen den Parteien zur Versicherungsschein-Nr.: … eine Geschäftsinhaltsversicherung mit einer Betriebsschließungs-Pauschalversicherung. Versicherungsort ist die oben angegebene Anschrift. Versichert ist der Betrieb „…“; die Versicherungssumme beträgt 140.000,00 €. Versicherte Schäden sind solche infolge Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten; Schäden an Vorräten und Waren sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. In den Vertrag einbezogen sind u. a. die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 12, Anlage K 2). Dort heißt es auszugsweise:
3. Versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten
Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)
3.1.1 den Versichertenbetrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis gilt für Eisdielen und Eiscafés auch als Betriebsschließung;
3.1.2 die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserreger nach Ziffer 3.4 behaftet ist (Desinfektion);
3.1.3 in dem versicherten Betrieb beschäftigten Person ihre berufliche Tätigkeit
(1) wegen Infektion mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
(2) wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
(3) wegen entsprechenden Anste[…]