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Vereinsregistereintragung – satzungsgemäße einfache Mehrheit für einen Beschluss

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KG Berlin – Az.: 22 W 61/19 – Beschluss vom 23.05.2020

Die Beschwerde des Beteiligten vom 21. August 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. August 2019, Az. 95 VR 17424 B, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit notarieller Urkunde vom 11. Juli 2019 meldete der Vorstand des Beteiligten unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung, einer brieflichen Abstimmung vom 06. April 2019, Herrn O… L… und Frau S… S… als stellvertretende Vorsitzende zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht an. In dem der Anmeldung beigefügten Protokoll ist u.a. festgehalten, dass Herr L… mit 79 Ja-Stimmen und Frau S… mit 74 Ja-Stimmen gewählt worden sind bei 172 stimmberechtigten Stimmen. Angaben zu Gegenstimmen oder Enthaltungen gibt es im Protokoll nicht.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wies das Registergericht darauf hin, dass bei 172 abgegebenen Stimmen für die Wahl der stellvertretenden Vorstandsmitglieder jeweils 87 Ja-Stimmen erforderlich seien, sofern es keine Stimmenthaltungen gegeben habe, da nach den Bestimmungen der Satzung in § 7 Abs. 7 S. 3 eine einfache Mehrheit erforderlich sei. Die aktuelle Satzung in der Fassung vom 15. April 2017 lautet hinsichtlich Abstimmung und Wahlen in § 7 Abs. 7 S. 3: “Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.” Der Beteiligte wies sodann darauf hin, dass hier die Bedeutung des rechtlichen Begriffs der einfachen Mehrheit für die Vereinsmitglieder die der relativen Mehrheit sei und schlug vor, die Satzung ohne Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern.

Mit Beschluss vom 13. August 2019, dem Notar ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. August 2019 zugestellt, hat das Amtsgericht die Anmeldung vom 11. Juli 2019 zurückgewiesen. Der am 21. August 2019 beim Amtsgericht Charlottenburg per Fax und am 29. August als Original eingegangenen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist nach § 58 Abs. 1, 374 Nr. 4, 382 Abs. 3 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Des Erreichens eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil es sich um eine Vereinsangelegenheit handelt und damit um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG. Der Beteiligte, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden, ist du[…]


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