Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx 212/10
Beschluss vom 16.11.2010
In dem Nachlasspflegschaftsverfahren für die unbekannten Erben der verstorbenen …..hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 27.07.2010 – 42 VI 823/09 – b e s c h l o s s e n :
Der Beschluss wird aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, ein Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses vom 02. Februar 2010 zu erteilen.
G r ü n d e :
I.
Durch Beschluss vom 02.Februar 2010 hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – den Nachlasspfleger ermächtigt, die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Sparkontos in Höhe eines Betrages von 4.600 € zu erklären und den Kündigungserlös auf ein weiteres ebenfalls zum Nachlass gehörendes Girokonto zu übertragen.
Am 07.Juni 2010 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Antrag des Nachlasspflegers, einen Rechtskraftvermerk zum vorgenannten Beschluss zu erteilen, zurückgewiesen mit der Begründung, bei der dem Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung zur Kündigung handele es sich nach der Legaldefinition des § 184 BGB nicht um eine Genehmigung im Sinne des § 40 Abs. 2 FamFG.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.Juli 2010 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Nachlasspfleger sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, das Nachlassgericht anzuweisen, den Rechtskraftvermerk zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die entsprechend §§ 46 FamFG, 573 Abs. 2 ZPO statthafte (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 46, Rdnr. 6) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zu bestimmten Geschäften bedarf der (Nachlass-) Pfleger der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1915, 1962 BGB), so regelmäßig für die Abhebung vom Bankkonto (OLG Frankfurt WM 1974, 473). Entsprechendes gilt auch für die hier in Rede stehende Kündigung eines zum Nachlass gehörend[…]