AG Wetzlar – Az.: 35 C 118/21 – Urteil vom 13.01.2022
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung in … Erdgeschoss vorne bestehend aus drei Zimmern, einer Wohnküche, einer Teileinbauküche, einer Diele, einem Bad mit Doppelwaschbecken, Badewanne, WC und Duschvorrichtung, einer Waschküche, einem Kellerraum mit Flur und einer Garage bis spätestens zum 2.9.2022 zu räumen und mit allen Schlüsseln versehen an die Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Garage, welche sich auf dem Grundstück … von der Hofeinfahrt aus Richtung … zum Garagengebäude kommend geradeaus auf der linken Seite befindet, bis spätestens zum 2.9.2022 zu räumen und mit sämtlichen Schlüsseln versehen an die Kläger herauszugeben
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.900 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Anspruch. Mit schriftlichem Vertrag vom 26.7.2004, für den wegen inhaltlicher Einzelheiten auf die Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 20 ff. der Akte) Bezug genommen wird, mieteten der Beklagte vom Vater der Klägerin eine Wohnung im Hause … in … beginnend ab dem 1.9.2004. Der Beklagte bewohnt die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau, der Beklagten und dem gemeinsamen elfjährigen Sohn.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.9.2020 erwarben die Kläger das gesamte Grundstück … in …, wobei der Übergang des Besitzes sowie der Nutzungen und Lasten auf die Kläger zum 1.12.2020 vereinbart wurde. Für Einzelheiten des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf die Ablichtung der notariellen Urkunde vom 28.9.2020 (Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 21 ff. der Akte). Die Kläger wurden am 16.12.2020 als neuer Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück … in … ist bebaut mit einem Wohnhaus, das aus zwei Wohnungen im Erdgeschoss besteht, von denen die vordere von den Beklagten und deren minderjährigem Sohn bewohnt wird. In der hinteren Wohnung, die derzeit leer steht, wohnte zuletzt der Bruder der Klägerin, Herr …. Im selben Haus befindet sich weiterhin noch eine 87 m² große Kellerwohnung, die nach Auszug von Frau … am 7.1.2020 zunächst leer stand, dann aber an Herrn … vermietet wurde, der im Dezember 2020 dort eingezogen ist. Bei dem Ha[…]