LG Osnabrück – Az.: 1 S 345/17 – Urteil vom 11.04.2018
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.08.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.984,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Herausgabe einer im Miteigentum der Parteien stehenden Immobilie, die der Beklagte seit Januar 2013 – sowie seit Januar 2015 alleine – bewohnt.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der restlichen Parteien. Sie ist Eigentümerin des hälftigen Teils der Immobilie an der D.-Straße in S. Eigentümer des anderen hälftigen Teils war ihr geschiedener, am 30.01.2015 verstorbener Ehemann F., der auch der Vater der übrigen Parteien war. Die Kläger zu 2) und 3) und der Beklagte haben als Söhne je 1/3 des hälftigen Eigentums ihres Vaters geerbt. Die Immobilie hat einen Wert von ca. 85.000,- EUR.
Der Beklagte leistet – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Kläger – weder ein Nutzungsentgelt noch Zahlungen auf die laufenden Nebenkosten. Da der Beklagte keine Einnahmen hat, zahlte die Klägerin zu 1) Nebenkosten bei der RWE, Kosten für Öl sowie Reparaturkosten für Schäden am Haus. Außerdem gab sie dem Beklagten ein Darlehen i. H. v. 1.000,- EUR. Die Klägerin zu 1) ist aufgrund einer Augenkrankheit nahezu blind.
Die Kläger haben behauptet, den Beklagten seit 2015 mehrfach zum Verlassen des Objekts aufgefordert zu haben. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) auf das Objekt angewiesen, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustands ihre jetzige Wohnung aufgeben müsse, sich aber in der Umgebung der streitgegenständlichen, zentral gelegenen Immobilie bestens auskenne.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ein monatliches Nutzungsentgelt von 498,67 EUR (110 qm Wohnfläche * 5,44 EUR/qm abzgl. 1/6 Miteigentumsanteil). Sie haben hierzu behauptet, eine Kaltmiete von 5,44 EUR/qm entspreche dem örtlichen Mietspiegel. Für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2017 bestehe deshalb ein Nutzungsentgeltanspruch in Höhe von insgesamt 12.412,75 EUR; hiervon sind 5.984,04 EUR für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 vom Landgericht bereits rechtskräftig tituliert. Insofern wurden – unstreitig – noch Gerichts- und Anwaltskosten zulasten des Beklagten i. H. v. 2.118,57 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die gesamte Immobilie an der D[…]