LG Cottbus – Az.: 3 OH 10/21 – Beschluss vom 25.05.2021
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin vom 03.04.2017 über die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 22.11.2016 (Rechnungsnummer 16-0117 zu UR-Nr. 1516/16) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der in der Entscheidungsformel benannten Kostenrechnung um die Kostenschuldnerschaft der Antragstellerin, soweit Gebühren über den Betrag von 70 € netto hinaus abgerechnet wurden, sowie um den Gegenstandswert und um die Berechtigung des Antragsgegners, eine Vollzugsgebühr zu erheben.
Am 03.11.2016 beglaubigte der Antragsgegner die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder der weiteren Beteiligten unter einer von den Vorstandsmitgliedern dem Antragsgegner vorgelegten Urkunde. Mit dieser Urkunde bewilligte die weitere Beteiligte gegenüber der Antragstellerin und gegenüber der …………… (im folgenden: Bank) folgende dinglichen Rechte:
1. Eine auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Antragstellerin, die diese berechtigt, auf Dachflächen der im Eigentum der weiteren Beteiligten stehenden Gebäude eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben (Ziffer 2.1 der Urkunde).
2. Eine aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bank mit dem unter 1. beschriebenen Inhalt (Ziffer 2.2 der Urkunde).
3. Zugunsten der Bank eine Vormerkung zur Sicherung des ebenfalls in der Urkunde vereinbarten Anspruches der Bank, dass die weitere Beteiligte einem von der Bank benannten Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem unter 1. beschriebenen Inhalt bewilligt (Ziffer 4.1 der Urkunde).
4. Zugunsten der Bank eine Vormerkung zur Sicherung des ebenfalls in der Urkunde vereinbarten Anspruches der Bank, dass die weitere Beteiligte zugunsten einer von dem oben unter 3. genannten Dritten benannten Bank eine aufschiebend bedingte persönliche Dienstbarkeit mit dem unter 1. beschriebenen Inhalt bewilligt (Ziffer 4.1 der Urkunde).
5. Zugunsten der Antragstellerin eine Vormerkung zur Sicherung des ebenfalls in der Urkunde vereinbarten Anspruches der Antragstellerin, dass die weitere Beteiligte einem von der Antragstellerin benannten Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem unter 1. beschriebenen Inhalt bewilligt (Ziffer 4.2 der Urkunde).
6. Zugunsten der Antragstellerin eine Vormerkung zur Sicherung des ebenfalls in der Urkunde vereinbarten Anspruches der Antragstellerin, dass die weitere Beteiligt[…]