OLG Celle – Az.: 11 U 61/19 – Beschluss vom 07.11.2019
Gründe
Der Senat weist darauf hin, dass eine Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung im Jahr 2008 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat – neben anderem Verteidigungsvorbringen – die Einrede der Verjährung erhoben und beruft sich diesbezüglich – neben weiteren Argumentationsansätzen – auf eine (von der Klägerin unterzeichnete) Regelung in einer „Gesprächsnotiz über die Vermittlung des Beteiligungsangebots“ H. S. P. II“, die folgenden Inhalt hat:
„Haftung.
A. und deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder im Falle von grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Pflichtverletzungen oder im Falle der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit bzw. des Lebens.
Verjährung.
Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen A. oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen – mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch – ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – in drei Jahren von der Entstehung des Anspruches an. Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit“.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einzelne auf Aufklärungsmängel gestützte Ansprüche seien verjährt; im Übrigen sei die Beklagte zur Aufklärung nicht verpflichtet gewesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
II.
Der Senat weist darauf hin, dass nach seinem derzeitigen Beratungsstand die Berufung in Bezug auf die Berufungsanträge zu Ziff. 1. a), b) und d) Erfolg haben wird. Insbesondere steht der Klägerin der verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 12.240,00 € gem. § 280 Abs. 1 BGB zu. Es ist von einer Pflichtverletzung der Beklagten wegen nicht anlagegerechter Beratung auszugehen.
1. Entgegen der Auffassung[…]