Verwaltungsgericht Saarlouis
Az: 1 L 474/09
Beschluss vom 27.08.2009
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.625 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2009 gegen die waffenrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 11.05.2009.
Er ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in zwei Waffenbesitzkarten (Nrn. …-1 und …-2) eingetragenen Schusswaffen nebst Berechtigung zum Erwerb der entsprechenden Munition. Darüber hinaus besitzt er einen Jagdschein.
Nach der vom Antragsgegner im Rahmen einer sog. Regelüberprüfung zur jagdrechtlichen Zuverlässigkeit eingeholten Auskunft aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Zentralregister vom 20.05.2008 wurde der Antragsteller u. a. durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – 6 JS 2564/0075 CS – vom 18.02.2004, rechtskräftig seit dem gleichen Tage, wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt in 13 Fällen zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht B-Stadt am 25.09.2006 – AZ. 43 VRS 33 JS 2010/02 -, rechtskräftig ebenfalls seit diesem Tage, wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Aus beiden genannten Strafen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt in 35 LS 33 JS 2010 02 (92/06) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung – Bewährungszeit bis zum 24.09.2009 – nachträglich als Gesamtstrafe gebildet.
Unter dem 02.07.2008 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller und eröffnete jenem, dass er beabsichtige, ihm aufgrund des Ergebnisses dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Diesem Anhörungsschreiben war ein Hinweis hinzugefügt, dass durch Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auch § 17 des Bundesjagdgesetzes geändert worden sei. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes dürfe bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne des § 5 und 6 des WaffG n[…]