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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsrecht für in gleichgeschlechtlicher nichtehelicher Lebensgemeinschaft geborene Kinder

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OLG Karlsruhe – Az.: 18 UF 22/22 – Beschluss vom 30.06.2022

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg, Az. 49 F 2793/21, vom 28.12.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Verfahren betrifft den Umgang der Antragstellerin mit den minderjährigen Kindern der Antragsgegnerin.

Zwischen den Beteiligten bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie lernten sich im Juli 2012 kennen und lebten seit Dezember 2013 miteinander. Die Trennung erfolgte im August 2021. Während ihrer Beziehung wurden aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Beteiligten die Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt und von der Antragsgegnerin ausgetragenen und geborenen. Eine Stiefkindadoption durch die Antragstellerin ist nicht erfolgt. Eine sorgerechtliche Regelung wurde nicht getroffen.

Ursprünglich war geplant gewesen, dass beide Beteiligte jeweils ein Kind austragen sollten. Nach der Geburt …s entschieden sie, dass die Antragsgegnerin auch das zweite Kind austragen sollte.

Die Antragstellerin war bei beiden Geburten zugegen und bezog jeweils mit der Antragsgegnerin und dem Neugeborenen ein Familienzimmer in der Klinik. Nach den Geburten beider Kinder nahm sie jeweils einen Monat Elternzeit. Die Versorgung der Kinder, das Wickeln, Anziehen, Baden, Füttern, Spielen und Vorlesen etc. wurde von beiden Beteiligten übernommen. Die Antragstellerin nahm mit den Kindern Arzttermine sowie Termine in Kita und Kindergarten war. Sie übernahm auch … Eingewöhnung. Beide Kinder begleitete sie ins Kinderturnen. Sie brachte … das Fahrradfahren bei, unternahm mit den Kindern Ausflüge und nahm Treffen mit Freunden wahr. Morgens wurden die Kinder durch sie versorgt und in die Kita bzw. in den Kindergarten gebracht. Für die Kinder war die Antragstellerin ihre „Mom“, die Antragsgegnerin ihre „Mama“.

Nach der Trennung blieben die Kinder bei der Antragsgegnerin. Bis zum 09.10.2021 hatte die Antragstellerin Umgangskontakte. Danach lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Umgang ab.

Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Freiburg unter dem 21.10.2021 zunächst, den Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln. Unter dem 18.11.2021 beantragte s[…]


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