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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weiterbeschäftigungsanspruch per einstweiliger Verfügung

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Ta 387/10
Urteil vom 25.03.2010

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2010 für Recht erkannt:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.01.2010 – 55 Ga 494/10 – geändert:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Az. 55 Ca 13441/09 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Assistentin am Standort Berlin weiterzubeschäftigen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt im Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängigen Kündigungsschutzverfahrens auf der Grundlage der Vorschrift des § 102 Abs. 5 BetrVG.
Die Antragsgegnerin, die in ihrem Berliner Betrieb Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen hat, hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 15.06.2009 zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der seit dem 11.02.1980 als Teamassistentin beschäftigen Antragstellerin an. Mit Schreiben vom 23.06.2009 (Bl. 14 d. A.) widersprach der Betriebsrat der geplanten Kündigung der Antragstellerin mit der Begründung, dieser sei aufgrund der „Sozialpunkte“ die eine – unstreitig – verbleibende Assistenzstelle anzubieten gewesen und im Hinblick auf die Sozialpunkteliste sei der Antragstellerin nicht zu kündigen. Die Mitteilung (Bl. 14 d. A.) ist durch die Betriebsratsvorsitzende unterschrieben.
Gegen die sodann am 26.06.2009 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.01.2010 hat die Klägerin – rechtzeitig i. S. v. § 7 KSchG – gemäß § 4 KSchG Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 9.12.2009 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin eine Weiterbeschäftigung geltend gemacht, nachdem diese zuvor eine Freistellung ausgesprochen hatte.
Am 12.01.2010 ist beim Arbeitsgericht der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfah[…]


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