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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung eines vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung errichteten Testaments

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AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 709 VI 2263/17, Beschluss vom 17.05.2018

1. Die zur Begründung des Antrags vom 12.01.2018 auf Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligten zu 1) und 2) (und) erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 3) (Doris Karin Tepp) auf Erteilung eines Teil-Erbscheins wird zurückgewiesen.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Die Erblasserin war seit 1965 verheiratet mit dem 1935 geborenen, der bereits am 2.8.1968 verstarb. Er war wie die Erblasserin bis zu seinem Tod deutscher Staatsbürger. Die Ehegatten errichteten am 2.9.1967 in Chicago ein gemeinschaftliches Testament in englischer Sprache. Dieses ist in Maschinenschrift verfasst und von den Eheleuten sowie drei Zeugen unterzeichnet.

In Ziffer 2 des Testaments setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Wörtlich heißt es im englischsprachigen Text:

„We … desire that all property … of which we may be possessed at the time of the decease of either of us, shall be held by the survivor to use the same as the survivor may see fit, and to have and to hold to the said survivor, survivor’s heirs and assigns forever“.

In Ziffer 3 regeln die Eheleute den Fall, dass entweder bei der Testamentseröffnung bereits beide verstorben sind oder dass beide auf Grund eines gemeinsamen Unfalls versterben. Für diese Fälle soll der gesamte Nachlass den Kindern der Eheleute zustehen. Für den Fall, dass es im Zeitpunkt der Testamentseröffnung keine (lebenden) Kinder gibt, soll das Vermögen zu 75 % der Mutter des Ehemanns () zufallen, und zu 25 % den Geschwistern der Ehefrau (und, den Beteiligten zu 2) und 3)).

Im Originaltext heißt es:

„If, at the time this Will is filed for probate, neither one of us is then living, or in the event of our deaths in or as a result of a common accident, then without inquiring into the actual survivorship, we, or the survivor of us, give, devise and bequeath our entire estate of every kind … to our beloved children or the survivor of them. In the event that there are no children living at the time this Will is filed for probate, we hereby desire that all our property … is hereby devised and bequeated to:, … 75 % … and to and (25 %) … of our entire estate, to their assigns and heirs forever“.


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