Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Nachweis eines behaupteten HWS-Schleudertrauma

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 10 U 6121/19 – Urteil vom 23.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin vom 25.10.2019 gegen das Endurteil des LG München II vom 02.10.2019 (Az. 11 O 3244/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz).

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.837,87 € festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen vom 05.01.2017 in der B.straße in … P. nach §§ 7, 11 II StVG, 823 ff., 253 II BGB i. V.m. 115 I VVG verneint, da es sich nicht die erforderliche Überzeugung nach § 286 I 1 ZPO dahingehend bilden konnte, dass die Klägerin bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, das mit starken Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen einherging.

Hierbei ist das Erstgericht zu Recht von dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO ausgegangen. Bei der Prüfung strittiger Körper- und Gesundheitsschäden ist grundsätzlich zwischen „Primärschäden“ (Primärverletzungen) und „Sekundär- oder Folgeschäden“ (Sekundärverletzungen) zu unterscheiden (BGH NJW 1988, 2948), wobei erstere unmittelbar verursachte haftungsbegründende Körper-/Gesundheitsschädigungen betreffen, und im Recht der unerlaubten Handlungen eine Rechtsgutsverletzung im Sinne der Haftungstatbestände (§§ 823 BGB, 11 StVG) begründen (BGH r+s 2013, 570 = NJW 2013, 3634). Letztere bilden erst durch den eingetretenen Gesundheitsschaden entstandene Schädigungen, im Verkehrsunfallrecht aufgrund der Erstverletzung. Für Erstverletzungen gilt das strenge Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert (vgl. BGH, VersR 2019, 694, 695). Hingegen kann sich ein Geschädigter (erst dann) auf das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. Nur soweit die haftungsausfüllende Kausalität in Streit steht, also ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und  – hieraus resultierenden – weiteren Gesundheitssc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv