Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Schadensersatz für Felgenprüfung und Reinigung sowie Politur des Fahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Rottweil,  Az.: 1 C 19/16, Urteil vom 02.05.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 88,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 88,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Das klägerische Fahrzeug Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen … war am 15.02.2015 mit dem von … gesteuerten PKW …, der an diesem Tag bei der Beklagten haftpflichtversichert war, in einen Unfall verwickelt. Die Parteien sind einig, dass die Beklagtenseite zu 100 % für die Unfallfolgen haftet. Der Anstoß am klägerischen Fahrzeug erfolgte u.a. im Bereich des vorderen rechten Rades.

Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin ließ, nachdem der Sachverständige … ihr Fahrzeug begutachtet hatte, dieses im Autohaus …, reparieren. Es entstanden Reparaturkosten in Höhe von 2.582,83 EUR. Die Beklagte hat die Rechnung bis auf den Teilbetrag von EUR 83,54 bezahlt. Auf die geltend gemachte Auslagenpauschale von 25 EUR hat sie lediglich 20 EUR bezahlt. Die Klägerin hat die Zahlung gefordert mit Schreiben vom 22.06.2015 unter Fristsetzung bis 02.07.2015. Im Laufe des Verfahrens, nach Einreichen der Replik, hat die Klägerin Rechnung vollständig an die Reparaturwerkstatt bezahlt.

Die Klägerin behauptet, es sei im Rahmen der Reparatur notwendig gewesen, die Felge vorne rechts zu prüfen. Hierzu sei die Felge auf eine Auswuchtmaschine gespannt und überprüft worden, ob sie einen Schlag erlitten habe. Es seien berechtigte Kosten entstanden in Höhe von netto 7,80 EUR.

Nach Durchführung der Reparatur sei das Fahrzeug gereinigt worden. Der Meister des Autohauses, …, habe eine Probefahrt und eine Endkontrolle durchgeführt. Diese Leistungen seien erforderlich gewesen. So müsse nach der Lackierung gereinigt werden. Hierfür seien berechtigte Kosten in Höhe von netto 62,40 EUR entstanden. Diese Arbeiten seien vorliegend nicht Teil der kalkulierten Gemeinkosten und nicht in anderen Rechnungspositionen enthalten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv