Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Trinkwasserverunreinigung in Mietwohnung durch Rohrsanierung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Köln
Az.: 208 C 99/09
Urteil vom 01.03.2013

1) Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. ) Die Kosten des Rechtstreits und der Streithelfer tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 4/5, während die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtstreits trägt.
3. ) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages; die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Vermieterin, die beiden Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause … im Wohnpark W1 bei einer monatlichen Gesamtmiete von 1.012,92 Euro.,
Die Beklagte beabsichtigte die Wasserrohre zu sanieren, in dem ab Februar 2009 die Rohre für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz innen beschichtet werden sollten. Diese Maßnahmen sollten durch die Fa. … bezüglich des Epoxidharzes LSE-001NA durchgeführt werden. In anderen Wohnungen als der der Kläger war mit dieser Sanierung bereits begonnen worden. Die Kläger traten dem jedoch entgegen, so dass die Beklagte unter anderem mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.10. und 04.12.2008 die Kläger unter anderem zur Duldung aufforderte. Inzwischen sind Februar 2009 die Warm- und Kaltwasserleitungen mit dem genannten Epoxidharz ausgekleidet worden. Die Kläger verlangen nunmehr Beseitigung dieser Epoxidharzbeschichtung, die Beklagte widerklagend Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren für die Aufforderung zur Duldung in Höhe von 229,55 Euro. Die ausführende Firma … sowie die das Epoxidharz herstellende bzw. liefernde Firma … sind als Streithelferin zu 1. u. 2. dem Rechtstreit auf Beklagtenseite nach Streitverkündung beigetreten.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagten kein Duldungsanspruch zugestanden habe bzw. ihnen nunmehr ein Beseitigungsanspruch zustehe, da die erfolgte Sanierung mangelhaft sei. Insbesondere entspreche die Anlage nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung und den dort genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik; zwar habe das Epoxidharz unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie erfüllt, es fehlten jedoch unstreitig weitere Zulass[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv