OLG Braunschweig – Az.: 4 W 16/22 – Beschluss vom 13.06.2022
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. März 2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 23. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
GRÜNDE
I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeug-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch und verlangen Rückzahlung von 30.073,91 Euro nebst Zinsen nach Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeuges sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das ursprünglich angerufene Landgericht Itzehoe hat die Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 12. November 2021 dem Einzelrichter übertragen.
Sodann hat sich das Landgericht Itzehoe durch Beschluss vom 23. Februar 2022 gemäß § 281 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an das Landgericht Braunschweig verwiesen. In diesem Zuge hat es den Streitwert auf 27.897,13 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2022 Beschwerde eingelegt und beantragen, den Streitwert auf 30.073,91 Euro festzusetzen. Zwar sei es zutreffend, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Streitwert bei verbundenen Verträgen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich einer eventuellen Anzahlung bemesse. Der vorliegende Fall sei nach ihrer Ansicht jedoch anders zu bewerten, weil das streitgegenständliche Darlehen bereits abgelöst worden sei. In dieser Konstellation gehörten die zurückgeforderten Zinsen zur Hauptforderung, sodass § 43 Abs. 1 GKG nicht anwendbar sei und der Streitwert durch sämtliche geleisteten Zahlungen bestimmt werde.
Das Landgericht Braunschweig – der Einzelrichter – hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15. März 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat mit Verfügung vom 11. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Zwar ist die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Braunschweig gegeben.
Nach der Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 ZPO ist die Festsetzung als eine solche des Landgerichts Braunschweig anzusehen, obwoh[…]